Ablösungsrecht

Ablösungsrecht
Ablösungsrecht,
 
lateinisch Ius offerẹndi. Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem Gegenstand des Schuldners, so kann ein außenstehender Dritter (selbst gegen den Widerspruch des Schuldners) den Gläubiger befriedigen, wenn er an dem Gegenstand ein dingliches Recht (z. B. ein Pfandrecht) hat oder ihn besitzt und das Recht oder den Besitz durch die Zwangsvollstreckung verlieren würde. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über (§ 268 BGB). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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Ạb|lö|sungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht eines Dritten, anstelle des Schuldners den Gläubiger zu befriedigen.

Universal-Lexikon. 2012.

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